Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienangebote der
COUNTRY LIVING IMMOBILIEN Rupert Brosius


Bei allen Verträgen, die wir mit unseren Auftraggebern und Kunden schließen, liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde und sind insoweit Vertragsinhalt, es sei denn es wurden im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen, welche zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.

§ 1 Leistungsbeschreibung

Die Geschäftstätigkeit der COUNTRY LIVING IMMOBILIEN ist darauf gerichtet das Objekt zu den im Exposé genannten Bedingungen anzubieten und einen Käufer bzw. Mieter nachzuwiesen und/oder einen Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) zu vermitteln.

§ 2 Zustandekommen des Maklervertrages

Der Maklervertrag zwischen der COUNTRY LIVING IMMOBILIEN und dem Interessenten kommt entweder durch einen ausdrücklichen schriftlichen Maklervertrag oder aber stillschweigend durch die Inanspruchnahme von Maklerleistungen zustande. Insbesondere die Anforderung von Exposés bzw. Angeboten sowie die Vereinbarung und Durchführung von Ortsterminen zur Besichtigung der Objekte bedeutet eine Auftragserteilung und beinhaltet einen allgemeinen Suchauftrag bzw. Verkaufsauftrag. Gleichzeitig erkennt der Kunde dadurch unsere Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.

§ 3 Provisionsanspruch

1. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Hauptvertrages ist, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, die ortsübliche Provision fällig. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs genügt jeder Nachweis. Die COUNTRY LIVING IMMOBILIEN ist berechtigt bei Abschluss des Hauptvertrages anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten.

2. Ein Anspruch auf Provision besteht auch dann, wenn anstelle des von uns nachgewiesenen bzw. vermittelten Geschäfts ein Vertrag über ein vergleichbares Objekt des Verkäufer bzw. Vermieters zustande kommt, sofern eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zu dem von uns angebotenen Objekt besteht, d. h. wenn mit dem abweichenden Vertrag der wirtschaftlich gleiche Erfolg erzielt wird, wie mit dem beabsichtigten Vertrag.

3. Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es weiter, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z. B. anteilige oder vollständige Übertragung von Gesellschafterrechten, Erbbaurechten etc.) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht.

4. Spätere Direktangebote an Kauf- und Mietinteressenten durch den Eigentümer des Objektes, das uns zur Vermittlung übergeben wurde, oder Angebote über Dritte über bereits benannte Objekte (vermittelt oder nachgewiesen), die in einem zeitlichen Zusammenhang mit unserer Beauftragung stehen, unterbrechen nicht den Ursachenzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss. Der Provisionsanspruch der COUNTRY LIVING IMMOBILIEN bleibt in diesen Fällen bestehen.

5. Ein Provisionsanspruch besteht auch bei Folgeschäften, die innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsvertrag abgeschlossen werden. Ein Folgegeschäft liegt dabei vor, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der abgeschlossenen Vertragsangelegenheit eintritt.

6. Kommt es aufgrund der Tätigkeit der COUNTRY LIVING IMMOBILIEN zum Abschluss des Hauptvertrages, bleibt der Provisionsanspruch im Falle der nachträglichen Auflösung des Maklervertrages, z.B. durch Widerruf oder Kündigung, unberührt, sofern die Gründe für die Auflösung nicht von uns zu verantworten sind.

7. Die beim Abschluss eines Hauptvertrages zu zahlende Provision richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben. Sie beträgt bei Kauf den jeweils genannten Prozentsatz des Gesamtkaufpreises für das Objekt einschließlich etwaiger weiterer Nebenleistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zugute kommen (z. B. Übernahme von Grundbuchlasten). Bei Vermietung beträgt die Provision die jeweils genannte Anzahl an Monatsmieten ohne Nebenkosten unter Einbeziehung eventueller Nebenleistungen des Mieters (z. B. Ablöse etc.). Die COUNTRY LIVING IMMOBILIEN behält sich für den Fall einer Umsatzsteuererhöhung eine entsprechende Provisionserhöhung vor, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Entstehen des Provisionsanspruches mehr als vier Monate beträgt.

8. Die Provision entsteht und ist fällig mit wirksamem Abschluss des Hauptvertrages. Sie ist ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug und wir sind berechtigt Zinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.

§ 4 Doppeltätigkeit/Bestellerprinzip

1. Im Rahmen des Verkaufs von Immobilien und der Vermietung von Gewerbeobjekten darf die COUNTRY LIVING IMMOBILIEN sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter provisionspflichtig tätig werden.

2. Im Rahmen der Vermietung von Wohnraum gilt ab 01. Juni 2015 das „Bestellerprinzip“. Danach ist die Provision von demjenigen zu bezahlen, der die COUNTRY LIVING IMMOBILIEN mit dem Nachweis bzw. der Vermittlung eines Mietobjekts beauftragt hat. Eine Vereinbarung mit dem Mieter, dass dieser die Provision zu bezahlen hat, ist daher nur dann möglich, wenn der Wohnungssuchende uns selbst durch eine Suchanfrage in Textform beauftragt hat und wir ausschließlich aufgrund dieser Suchanfrage diejenige Wohnung beschafft haben, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt. Unabhängig davon können wir in diesem Fall zusätzlich auch für den Vermieter provisionspflichtig tätig werden.

§ 5 Haftung

1. Alle Angebote sind freibleibend, unverbindlich und vertraulich. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. -vermietung sind vorbehalten.

2. Alle zur Verfügung gestellten Informationen sind nur für den Interessenten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere auch an eine Person, die zu dem Interessenten in dauerhafter, enger Verbindung (z. B. Ehegatte, Lebensgefährte, Kind, sonstige Verwandte etc.) steht oder an eine Gesellschaft, an der der Interessent als Gesellschafter oder sonst beteiligt ist, bedarf der schriftlichen Zustimmung der COUNTRY LIVING IMMOBILIEN. Die COUNTRY LIVING IMMOBILIEN behält sich für den Fall der unbefugten Weitergabe ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

3. Die COUNTRY LIVING IMMOBILIEN weist darauf hin, dass die von ihr mündlich oder schriftlich weitergegebenen Objektinformationen von dem Eigentümer des ihr zur Vermittlung übergebenen Objektes bzw. von einem von diesem beauftragten Dritten stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Angaben wird daher nicht übernommen. Es obliegt vielmehr unseren Kunden diese Angaben selbst auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

4. Die COUNTRY LIVING IMMOBILIEN haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei. Ansonsten haftet sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern der Kunde keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erleidet. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern.

§ 6 Informationspflicht

1. Der Eigentümer des Objektes, das uns zur Vermittlung übergeben wurde, ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei COUNTRY LIVING IMMOBILIEN rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst wurde.

2. Kommt der Abschluss des Hauptvertrages ohne die Teilnahme der COUNTRY LIVING IMMOBILIEN zustande, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung der Provision zu erteilen, insbesondere hat er uns den Kaufpreis bzw. Mietzins zu benennen und zu belegen. Außerdem hat der Kunde uns auf Verlangen eine Ablichtung des Vertrages zu Verfügung zu stellen.

3. Der Kunde bzw. Interessent verpflichtet sich, uns innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe eines Angebotes mündlich oder schriftlich darüber zu informieren, ob das angebotene Objekt seinen Vorstellungen entspricht und er weitere Verhandlungen wünscht.

4. Ist ein von uns angebotenes Objekt dem Kunden bzw. Interessenten bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der ersten Objektinformation unter Angabe der Quelle (seit wann und von wem) schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, hat der Kunde im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstehen, dass er uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

§ 7 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, der COUNTRY LIVING IMMOBILIEN die dieser in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z. B. Inserate, Internetauftritt, Fahrtkosten etc.) zu erstatten, wenn ein Vertragsschluss nicht zustande kommt.

§ 8 Datenschutz

Sämtliche von Kunden erhobene persönliche Daten werden vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und nur im erforderlichen Rahmen an Dritte weitergegeben. Hiermit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die jeweils unwirksame Regelung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

3. Handelt es sich bei unserem Kunden um einen Kaufmann, so ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand München vereinbart.

4. Es gilt deutsches Recht.

München, Februar 2017